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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03   

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https://dejure.org/2007,16681
LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03 (https://dejure.org/2007,16681)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - L 9 KR 91/03 (https://dejure.org/2007,16681)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - L 9 KR 91/03 (https://dejure.org/2007,16681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollumfängliche Beitragspflicht einer gezahlten Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten als Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung; Zugehörigkeit einer privatrechtlichen Versicherungseinrichtung zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragspflicht der Renten der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03
    2.) Die Rente des Kläger ist aber auch keine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind.

    Als Pensionskasse ist ein kleiner VVaG nur dann qualifiziert, wenn er Altersversorgungseinrichtung eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig dienender Unternehmungen ist, die die Versorgung ihrer Arbeitnehmer zum Gegenstand hat (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8 m.w.N.).

    Denn Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, dass die Rente von einer Institution gezahlt wird, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet ist (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 8).

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03
    Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit vom BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers finanziert worden ist (vgl. BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn. 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).

    Wie das BSG entschieden hat (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S. 91), sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen).

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03
    Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit vom BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein durch Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Versicherungsnehmers finanziert worden ist (vgl. BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn. 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 17/96

    Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als berufsständische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03
    Entweder konnten der Versicherung als Mitglieder nur Seelotsen angehören, oder es konnten nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Mitglieder werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 15 m.w.N.).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 40/94

    Krankenversicherung; Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03
    Für kleinere VVaG (§ 53 VAG) ist dies wiederholt entschieden worden (vgl. Bundessozialgericht, BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 m.w.N).
  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 25/86

    Leistungen - Seelotswesen - Versorgungsbezüge - Lotsenbrüderschaft Elbe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - L 9 KR 91/03
    Für kleinere VVaG (§ 53 VAG) ist dies wiederholt entschieden worden (vgl. Bundessozialgericht, BSG SozR 2200 § 180 Nr. 42 und SozR 3-2500 § 229 Nr. 6 m.w.N).
  • LSG Hessen, 24.10.2019 - L 8 KR 482/17

    Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk ist auch bei freien Mitarbeitern

    Eine an vormalige freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gezahlte Zusatzrente der "Pensionskasse Rundfunk" unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 19.12.2007, L 9 KR 91/03).

    Die Klägerin legte hiergegen am 9. Juli 2015 Widerspruch ein und berief sich auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2007 - L 9 KR 91/03, in dem die Pensionskasse Rundfunk weder als Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V noch als Institution der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V angesehen worden war, so dass ihre Rentenzahlungen nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung seien.

  • SG Kassel, 09.11.2017 - S 8 KR 606/15
    Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007 zum Az. L 9 KR 91/03.

    Zunächst geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2007 zum Az. L 9 KR 91/03 davon aus, dass es sich bei der Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG nicht um eine Leistung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 SGB V handelt, darüber hinaus aber auch nicht um eine Rente im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Zutreffend hat das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten nicht um eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung handelt, die für Angehörige bestimmte Berufe errichtet ist.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - L 5 KR 21/15

    Krankenversicherung - Beitragspflicht einer von der Pensionskasse Rundfunk an

    Die Zahlung der Pensionskasse Rundfunk gehöre nicht zu einer der in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V abschließend aufgezählten Leistungen, insbesondere sei sie keine Rente im Sinne des (iSd) § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Die Pensionskasse Rundfunk sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2007 - L 9 KR 91/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2020 - L 16 KR 343/16
    Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf die abweichende Beurteilung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. Dezember 2007 (L 9 KR 91/03).

    Denn es verneint für die Pensionskasse eine Trägerschaft der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen mit dem Argument, dass sie nicht der Sicherung der Arbeitnehmer der Anstaltsmitglieder diene, die gerade von der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19. Dezember 2017, - L 9 KR 91/03 -, juris Rn 19).

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